38. Es fragt sich, welche Bedeutung der Vermögensübertragungsvertrag vom 25. Juni 2009 in Bezug auf die vertraglich vorgesehene Verpflichtung der Y. AG zur rückwirkenden Leistung von Mietzinsen hat. 39. Bekanntlich sah der Vertrag vor, dass Nutzen und Gefahr der Y. AG rückwirkend per 1. Januar 2009 beginnen sollten (...). Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nach der unter den Parteien massgeblichen (rückwirkenden) Innenwirkung des Vermögensübertragungsvertrages die X. AG das Industrieareal seit 1. Januar 2009 der Y. AG für ihren Betrieb überlassen habe. Dies entspreche einem (faktischen) Mietverhältnis.