Die Kammer hob den angefochtenen Entscheid auf und hiess die Kollokationsklage teilweise gut. Sie kam in einem ersten Schritt beweiswürdigend zum Schluss, dass sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen lasse, dass der Mietvertrag nicht gewollt, also simuliert, gewesen sei. Ausgehend von der grundsätzlichen Gültigkeit des Mietvertrages prüfte sie in der Folge, ob die Rechtsordnung der Mietzinsforderung im geltend gemachten Umfang sonstwie entgegen steht. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Materielles (...) d) Erwägungen der Kammer (...) bbb) Bedeutung des Vermögensübertragungsvertrags (Zeitraum 01.01.09 – 28.07.09)