Die X. AG (Berufungsklägerin) meldete im Konkurs der Y. AG eine retentionsgesicherte Mietzinsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis und mit 30. April 2010 an. Diese Forderung wurde von der Konkursverwaltung jedoch nicht kolloziert, u.a. mit der Begründung, der Mietvertrag sei simuliert. Die Vorinstanz schützte diese Auffassung und wies die von der X. AG erhobene Kollokationsklage ab.