- Ein früherer übereinstimmender Wille auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung kann nicht rückwirkend durch einen späteren übereinstimmenden Willen auf Entgeltlichkeit ersetzt werden. - Der Nichteintritt der Konkursverwaltung in den Mietvertrag beendet diesen nicht. Die Vermieterin von Geschäftsräumen kann im Konkurs der Mieterin eine Mietzinsforderung im Umfang ihres Retentionsrechts gemäss Art. 268 OR, d.h. den laufenden Halbjahreszins, als faustpfandgesicherte Konkursforderung geltend machen. Redaktionelle Vorbemerkungen: