Bei der beantragten Erweiterung des Besuchsrechts sind ebenfalls Kinderbelange betroffen. Soweit Kinderunterhaltsbeiträge in einem solchen Fall für Prozesskosten eingesetzt werden (müssen), dienen sie den Interessen der Kinder und werden nicht für Belange des sorgeberechtigten Elternteils zweckentfremdet. In einem Fall wie dem vorliegenden ist somit eine Gesamtrechnung angebracht. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.