Eine Aufteilung der Beträge ist dann überflüssig, wenn auch bei einer Gesamtrechnung eine Unterdeckung resultiert (vgl. Entscheid des Obergerichts Luzern 3C 12 1 vom 14. Februar 2012), was vorliegend nicht der Fall ist. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es hier um einen Streit über Kinderunterhaltsbeiträge geht, die den Kindern zustehen und dass die Beschwerdeführerin lediglich als Prozessstandschafterin für die Kinder auftritt (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der beantragten Erweiterung des Besuchsrechts sind ebenfalls Kinderbelange betroffen.