Es handelt sich bei diesen Beiträgen um gebundene Mittel, welche dem sorgeberechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu erhöhen. Im Gegenzug sind bei der Bestimmung des Zwangsbedarfs die Kinderzuschläge und weitere kinderbezogene Kosten, einschliesslich eines Anteils an den Wohnkosten, ausser Acht zu lassen. Eine Aufteilung der Beträge ist dann überflüssig, wenn auch bei einer Gesamtrechnung eine Unterdeckung resultiert (vgl. Entscheid des Obergerichts Luzern 3C 12 1 vom 14. Februar 2012), was vorliegend nicht der Fall ist.