4. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen stellt sich zunächst die Frage, ob es korrekt ist, dass die Vorinstanz eine Gesamtrechnung für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorgenommen hat. Gemäss BGE 115 Ia 325 sind nämlich Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen bei der Bestimmung der Bedürftigkeit eines Elternteils nicht zum Einkommen hinzuzuzählen. Es handelt sich bei diesen Beiträgen um gebundene Mittel, welche dem sorgeberechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu erhöhen.