Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war ein teilweise gutheissender uR-Entscheid in einem Verfahren um Herabsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen und Erweiterung des Besuchsrechts. Bei der Berechnung der Prozessarmut der Beschwerdeführerin berücksichtigte die Vorinstanz im Sinne einer Gesamtrechnung die Einnahmen und Ausgaben der ganzen Familie, bestehend aus der Beschwerdeführerin und zwei Kindern. Dabei wurden die vom Vater geleisteten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in die Rechnung eingesetzt. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV.