3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. f ZPO müssen Rechtsschriften eine Unterschrift enthalten. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Fehlt eine Originalunterschrift, weil die Klageschrift durch Telefax übermittelt worden ist, schliesst die Praxis eine Nachholung innert Nachfrist grundsätzlich aus, weil die Originalunterschrift hier nicht aufgrund eines Versehens fehlt, sondern eine kopierte Unterschrift wissentlich in Kauf genommen wird (BGE 121 II 252 = Pra 1996 Nr. 147).