Sie berechtigt die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen. Auf die Rechtspraktikantin ist das BGFA nicht anwendbar, da sie noch über kein Anwaltspatent verfügt. Nach bernischem Recht ist es nicht zulässig, Rechtsschriften durch Praktikanten unterzeichnen zu lassen. Die die Beschwerde unterzeichnende Person verfügt deshalb über keine Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO.