8 KAG (BSG 168.11) können Anwältinnen und Anwälte die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen. Die Prozesshandlungen der Praktikantinnen und Praktikanten gelten als solche der ermächtigenden Anwältinnen und Anwälte. Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen. Sie berechtigt die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen.