Die Beschwerde wurde in casu von Frau S. i. V. für Rechtsanwalt G. und nicht von Rechtsanwalt G. selbst unterzeichnet. Auf telefonische Anfrage bei der Kanzlei von Rechtsanwalt G. hin wurde erklärt, dass es sich bei Frau S. um die Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt G. handelt (vgl. Telefonnotiz vom 16. April 2012). Bei einem Rechtspraktikanten handelt es sich um einen Anwendungsfall einer gewerbsmässigen Vertretung, womit Art. 68 Abs. 1 ZPO ausscheidet.