In diesem Fall wird die Postulationsfähigkeit auf den Vertreter übertragen. Bei diesem so genannten gewillkürten Vertreter kann es sich grundsätzlich um jede beliebige Person des Vertrauens handeln, sofern diese nicht berufsmässig handelt. Die berufsmässige Vertretung ist den in Abs. 2 Bst. a-d genannten Personengruppen vorbehalten (vgl. E. STAEHELIN/SCHWEIZER in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, N 3 und 5 zu Art. 68 ZPO).