Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. 1. Gemäss Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Person im Prozess vertreten lassen. Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: (a.) in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2001 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; (b.) vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;