 Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 8 KAG (BSG 168.11)  Die Unterzeichnung einer Rechtsschrift durch eine Rechtspraktikantin gilt als gewerbsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO. Gemäss Art. 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) können Anwältinnen und Anwälte die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen. Eine Ermächtigung gemäss Art. 8 KAG schliesst indessen aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine