Beschluss NE110013-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2012: Streitwert wurde nach der Höhe des festgestellten Vermögens bestimmt). Vorliegend stimmen die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung und das beanspruchte neue Vermögen überein, weshalb die Frage offen gelassen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat eine Forderung über CHF 36'101.20 in Betreibung gesetzt (KAB 2) und es wurden neue Vermögenswerte in diesem Umfang geltend gemacht und festgestellt. Der Beschwerdegegner bestreitet an Vermögen in diesem Umfang gekommen zu sein. Es ist somit von einem Streitwert von rund CHF 36'000.00 auszugehen.