V. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege 1. (...). Es stellt sich die Frage, wie der Streitwert beim Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG zu berechnen ist. Es kann entweder auf den Wert der als neues Vermögen beanspruchten Vermögenswerte oder im Sinne einer maximalen Begrenzung auf die in Betreibung gesetzte Forderung abgestellt werden (BEAT FÜRSTENBERGER, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, 1999, S. 111). Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht ex-