6. Es liegen somit Umstände vor, die eine Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO als unbillig erscheinen lassen. Es ist aber auch nicht gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gänzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Es ist beim Kostenentscheid weiterhin zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Klage anerkannt hat und letztendlich als unterliegende Partei in diesem Verfahren gilt. Dementsprechend rechtfertigt sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten sowie eine Wettschlagung der Parteikosten. 7. (...)