Es ist angebracht, dem speziellen Charakter dieser aufeinanderfolgenden Verfahren Rechnung zu tragen, denn nur durch die Offenlegung im Summarverfahren ist es dem Gläubiger möglich, sein Prozessrisiko im ordentlichen Verfahren einzuschätzen. Die fehlende Mitwirkung im Summarverfahren hat zwar keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren. Bezüglich der Kostenverteilung im ordentlichen Verfahren wäre es im Ergebnis jedoch unbillig, das Verhalten des Schuldners im Summarverfahren gänzlich auszublenden.