Er wird dann aber im (länger andauernden und aufwendigeren) ordentlichen Verfahren – allenfalls vertreten durch einen Anwalt – ohne Mitwirkungspflichten hinsichtlich des festzustellenden Vermögens mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen, da es für den Gläubiger sichtlich schwierig wäre, das allenfalls vorhandene Vermögen zu beweisen. Es ist angebracht, dem speziellen Charakter dieser aufeinanderfolgenden Verfahren Rechnung zu tragen, denn nur durch die Offenlegung im Summarverfahren ist es dem Gläubiger möglich, sein Prozessrisiko im ordentlichen Verfahren einzuschätzen.