Verweigert der Schuldner im (schnelleren und billigeren) Summarverfahren die Mitwirkung, so wird er zwar für dieses Verfahren kostenpflichtig. Er wird dann aber im (länger andauernden und aufwendigeren) ordentlichen Verfahren – allenfalls vertreten durch einen Anwalt – ohne Mitwirkungspflichten hinsichtlich des festzustellenden Vermögens mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen, da es für den Gläubiger sichtlich schwierig wäre, das allenfalls vorhandene Vermögen zu beweisen.