SchKG zwei unabhängige Verfahren bilden. Wie oben ausgeführt, darf aber das Verhalten einer Partei vor Anhebung des Prozesses bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass „die Klage auf Bestreitung bzw. auf Feststellung neuen Vermögens als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages“ dient (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 528). Ein allfälliger Mangel des vorangegangenen Summarverfahrens könne so behoben werden.