3 Der Beschwerdegegner ist seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren CIV 10 1247 nach Art. 265a Abs. 1-3 SchKG nicht genügend nachgekommen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Gläubiger eines konkursiten Schuldners nur durch das Verfahren nach Art. 265a Abs. 1-3 über Informationen zum Vermögensstand des Schuldners gelangen kann (pag. 161, Ziff. 10 ff.), sind schlüssig. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die Verfahren nach Art. 265a Abs. 1-3 SchKG und das Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG zwei unabhängige Verfahren bilden.