Weiter ist an einen Aktionär zu denken, der gegen ein Organ der Aktiengesellschaft gerichtlich vorgeht. Selbst wenn er unterliegt, kann es angezeigt sein, das obsiegende Organ die Kosten mittragen zu lassen, wenn dieses den Prozess durch diskutables Verhalten ausgelöst hat (URWYLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 107 ZPO). Auch das Einreichen einer Klage bei Eintritt der Fälligkeit einer Forderung ohne vorherige Mahnung kann eine Kostenverteilung nach Billigkeit erfordern (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 107). Das Gericht kann also bei der Kostenverteilung auch das Verhalten der Parteien vor Prozessbeginn berücksichtigen.