5. Es bleibt zu prüfen, ob eine Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO angebracht ist. Die Botschaft sieht es bspw. als angezeigt, die Kosten nach Ermessen zu verteilen, wenn die beklagte Partei zwar dank Verrechnung obsiegt, das Gericht aber viele unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen musste, bevor die Klage endlich abgewiesen werden konnte (Botschaft ZPO, S. 7298). Es kann somit auf das Verhalten, die Anträge und die Eingaben der Parteien abgestellt werden, wenn eine Umverteilung der Kosten aus Billigkeit zu erfolgen hat. Weiter ist an einen Aktionär zu denken, der gegen ein Organ der Aktiengesellschaft gerichtlich vorgeht.