Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann eine Ermessensverteilung der Kosten wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorliegend nicht erfolgen. Ist ein Verfahren gegenstandslos geworden, so kommt eine Verteilung der Kosten nach Ermessen nur dann zur Anwendung, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Da die Abschreibung des Verfahrens wegen Klageanerkennung im Gesetz explizit geregelt ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), kann das Gericht die Kosten in diesem Fall nicht lediglich aufgrund Gegenstandslosigkeit nach Ermessen verteilen (RÜEGG, a.a.O, N. 8 zu Art. 107 ZPO; URWYLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 107 ZPO; JENNY, a.a.