2 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7297). Auch sind an Einwendungen und Einreden zu denken, die die Gegenpartei vorprozessual nicht vorgebracht hat und die für die unterliegende Partei unerwartet kamen (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 7 zu Art. 107 ZPO). Vorliegend haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse während des Prozesses nicht geändert.