Es wurden fünf Gruppen (Bst. a-e) und eine Generalklausel (Bst. f) kodifiziert, wobei sich die verschiedenen Kategorien teilweise überschneiden (SCHMID, in: KUKO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 1 zu Art. 107 ZPO). Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO erfasst in erster Linie Verfahren, in denen sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse während des Prozesses verändert haben (SCHIMD, a.a.O., N. 3 zu Art. 107 ZPO). So soll eine Billigkeitsverteilung der Kosten erfolgen, wenn eine Partei infolge unerwarteter Praxisänderung unterliegt (Botschaft