4. Da eine Kostenverteilung nach den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO im Einzelfall starr erscheinen kann, räumt Art. 107 ZPO dem Gericht einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen zu verlegen (RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 1 zu Art. 107 ZPO). Bei der Kostenverteilung kann das richterliche Ermessen ausserordentlich wichtig sein, weil es dort die Funktion der «ausgleichenden Gerechtigkeit» übernehmen kann (URWY- LER, in: DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, N. 9 zu Art. 107 ZPO). Es wurden fünf Gruppen (Bst.