Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. Rechtliches 1. (...) 2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber von dieser Verteilung abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 3. (...)