SchKG, worauf ihr durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Verfahrenskosten auferlegt wurden. Dem Verfahren vorausgegangen war ein summarisches Bewilligungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG, in welchem der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens des Beschwerdegegners nicht bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 36'101.20 festgestellt worden war. Die Beschwerdeführerin rügte im Beschwerdeverfahren eine Verletzung von Art. 107 und 108 ZPO, da der Beschwerdegegner im Bewilligungsverfahren seine Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt und so durch fehlende Mitwirkung im Summarverfahren den anschliessenden Prozess verursacht habe.