- Kostenverlegung bei Anerkennung einer negativen Feststellungsklage auf Bestreitung neuen Vermögens durch den Beklagten, wenn der Kläger im vorgängigen summarischen Bewilligungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 – 3 SchKG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Redaktionelle Vorbemerkungen Angefochten war ein erstinstanzlicher Kostenentscheid, welcher im Rahmen einer Abschreibungsverfügung erlassen wurde. Die beklagte Beschwerdeführerin anerkannte eine negative Feststellungsklage des klagenden Beschwerdegegners auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG, worauf ihr durch die Vorinstanz in Anwendung von Art.