13. Im Ergebnis kommt die Kammer zum Schluss, dass es sich beim hier vorliegenden Verfahren um einen dringlichen Prozess i.S. von Art. 207 SchKG handelt, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt ist. Die Beschwerde muss folglich gutgeheissen werden. (...) Hinweis: Urteil ist rechtskräftig.