12. Was die Vorinstanz dagegen einwendet, überzeugt nicht: Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht von Bedeutung. Wenn vorgetragen wird, nur schon aus haftungsrechtlichen Gründen müsse das Superprovisorium "voraussichtlich bestätigt" werden, zeigt das lediglich, dass der Entscheid ohne grossen Aufwand sofort hätte gefällt werden können. Selbstredend unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gesuchsgegner.