Weist das Gesetz die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Summarium, kann damit nur eine rasche Erledigung gemeint sein. Das Anwendungsfeld des summarischen Verfahrens umfasst nämlich generell Prozesse, in denen eine rasche Entscheidung wichtiger ist, als die abschliessende Untersuchung der materiellen Wahrheit (MAZAN, BSK-ZPO, Basel 2010, Vor Art. 248-256 N 2).