10. Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat gestützt auf Art. 961 Abs. 3 ZGB in einem "schnellen Verfahren" zu erfolgen. Konkret gelangen die Bestimmungen über das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 Bst. d ZPO), da die vorläufige Eintragung als vorsorgliche Massnahme betrachtet wird.