207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur der Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern. Gemäss Lehre und Praxis betrifft dies nicht alle, aber doch eine Mehrzahl der im beschleunigten oder summarischen Verfahren zu erledigenden Streitsachen (vgl. WOHLFART/MEYER, BSK-SchKG, Basel 2010, N 35 zu Art. 207 SchKG).