Das Gesetz bestimmt nicht, welche Streitigkeiten als dringlich zu behandeln sind. Es obliegt dem Gericht, die Dringlichkeit im Einzelfall zu beurteilen. Das Bundesgericht umschreibt Prozesse als dringlich i.S. von Art. 207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur der Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern.