Redaktionelle Vorbemerkungen: Die - damals noch aufrecht stehende - Gesuchstellerin ersuchte im Rahmen einer vorläufigen Massnahme um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts u.a. auf den Liegenschaften der Gesuchsgegner. Der angerufene Richter gab dem Begehren um superprovisorische Massnahme statt und wies das Grundbuchamt an, das Bauhandwerkerpfandrecht als vorläufige Massnahme vorzumerken. Bevor über das "Provisorium" entschieden wurde, fiel die Gesuchstellerin in Konkurs. In der Folge sistierte die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 207 SchKG. Dagegen führten die Gesuchsgegner Beschwerde und verlangten die Weiterführung des Verfahrens. Auszug aus den Erwägungen: