Regeste: In Schrägschrift:  Art. 207 SchKG  Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist ein "dringlicher Fall" im Sinne von Art. 207 SchKG. Das einmal angehobene Massnahmeverfahren bleibt bis zu seinem Abschluss dringlich und nicht bloss bis zum superprovisorischen Eintrag.