ZK 12/36, publiziert April 2012 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2012 Besetzung Oberrichter Kiener (Referent), Messer und Bähler sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A B beide vertreten durch Fürsprecher Y Gesuchsgegner/Beschwerdeführer und C AG in Liquidation handelnd durch das Konkursamt X Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschwerde gegen Verfahrenssistierung Regeste: In Schrägschrift:  Art. 207 SchKG  Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist ein "dringlicher Fall" im Sinne von Art. 207 SchKG. Das einmal angehobene Massnahmeverfahren bleibt bis zu seinem Abschluss dringlich und nicht bloss bis zum superprovisorischen Eintrag. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die - damals noch aufrecht stehende - Gesuchstellerin ersuchte im Rahmen einer vorläufigen Massnahme um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts u.a. auf den Liegenschaften der Gesuchsgegner. Der angerufene Richter gab dem Begehren um superprovisorische Massnahme statt und wies das Grundbuchamt an, das Bauhandwerkerpfandrecht als vorläu- fige Massnahme vorzumerken. Bevor über das "Provisorium" entschieden wurde, fiel die Ge- suchstellerin in Konkurs. In der Folge sistierte die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 207 SchKG. Dagegen führten die Gesuchsgegner Beschwerde und verlangten die Weiterführung des Verfahrens. Auszug aus den Erwägungen: (...) 9. Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 SchKG). Das Gesetz bestimmt nicht, welche Streitigkeiten als dringlich zu behandeln sind. Es obliegt dem Gericht, die Dringlichkeit im Einzelfall zu beurteilen. Das Bundes- gericht umschreibt Prozesse als dringlich i.S. von Art. 207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur der Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern. Gemäss Lehre und Praxis betrifft dies nicht alle, aber doch eine Mehrzahl der im beschleunigten oder summarischen Verfahren zu erledigenden Streitsachen (vgl. WOHLFART/MEYER, BSK-SchKG, Basel 2010, N 35 zu Art. 207 SchKG). 10. Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat gestützt auf Art. 961 Abs. 3 ZGB in einem "schnellen Verfahren" zu erfolgen. Konkret gelangen die Bestimmungen über das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 Bst. d ZPO), da die vorläufige Eintragung als vorsorgliche Massnahme betrachtet wird. Weist das Gesetz die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Summarium, kann damit nur eine rasche Erledigung gemeint sein. Das Anwen- dungsfeld des summarischen Verfahrens umfasst nämlich generell Prozesse, in denen eine rasche Entscheidung wichtiger ist, als die abschliessende Untersu- chung der materiellen Wahrheit (MAZAN, BSK-ZPO, Basel 2010, Vor Art. 248-256 N 2). Nach Ansicht von STÖCKLI/POSSA (KUKO-SchKG, Basel 2009, N 25 zu Art. 207 SchKG) fallen deshalb namentlich die im summarischen Verfahren zu erledi- genden vorsorglichen Massnahmen unter die dringliche Streitsachen im Sinne von Art. 207 SchKG. 11. Ueberdies ist folgendem Umstand Rechnung zu tragen: Spricht die Verfahrensart für eine rasche Erledigung, ist nicht ersichtlich, warum das Verfahren nur bis zum superprovisorischen Eintrag dringlich sein soll. Insbe- sondere erscheint es stossend, das bloss auf einseitigen Antrag erfolgte Super- provisorium ohne Anhörung der Gegenseite "einzufrieren". Damit läuft die Ge- genpartei Gefahr, während unabsehbar langer Zeit mit einem möglicherweise völlig zu Unrecht bestehenden Eintrag belastet zu bleiben, ohne dass sie auch nur die Möglichkeit gehabt hätte, sich dazu zu äussern (rechtliches Gehör). Anders gewendet: Das einmal angehobene Massnahmeverfahren bleibt bis zu seinem Abschluss dringlich und nicht bloss bis zum superprovisorischen Eintrag. 12. Was die Vorinstanz dagegen einwendet, überzeugt nicht: Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht von Bedeu- tung. Wenn vorgetragen wird, nur schon aus haftungsrechtlichen Gründen müsse das Superprovisorium "voraussichtlich bestätigt" werden, zeigt das lediglich, dass der Entscheid ohne grossen Aufwand sofort hätte gefällt werden können. Selbst- redend unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gesuchsgegner. 13. Im Ergebnis kommt die Kammer zum Schluss, dass es sich beim hier vorliegenden Verfahren um einen dringlichen Prozess i.S. von Art. 207 SchKG handelt, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt ist. Die Beschwerde muss folglich gutgeheissen werden. (...) Hinweis: Urteil ist rechtskräftig.