4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2) noch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622) hätte sich im Übrigen ergeben, dass das Regionalgericht im kontradiktorischen Zivilprozess die anwaltlich vertretene Beklagte auf das schlussendlich mangelhafte Rechtsbegehren und damit auf eine prozessuale Nachlässigkeit hätte hinweisen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung hätte gewähren müssen. 9.6 Auf das Widerklagebegehren Ziff. 5 ist nach dem Gesagten mangels rechtzeitiger Bezifferung nicht einzutreten. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.