(was die Beklagte scheinbar nicht beanstandet, hat sie doch nunmehr ihren Antrag vor Obergericht genau auf diesen Betrag beziffert), wäre die Beklagte in jenem Zeitpunkt in der Lage und gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen, ihre Forderung zu beziffern. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat aber auch noch nach Abschluss des Beweisverfahrens anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 15. März 2012 ausdrücklich und schriftlich ihr unbeziffertes Rechtsbegehren wiederholt und bestätigt (pag. 845 und pag. 849). 9.5 Die Beklagte ist nach dem Gesagten ihrer Pflicht gemäss Art.