Wie aus dem vom Regionalgericht eingeholten Gutachten von S., T. GmbH, vom 15. Dezember 2011 hervorgeht, hat der Gutachter die Kosten für die Ersatzpflanzung für die Hainbuchenhecke mit CHF 3‘054.50 beziffert (pag. 627). Die Beklagte hat dazu keine Ergänzungsfragen gestellt (pag. 717). Ergab demnach das Beweisverfahren vor dem Regionalgericht geschätzte Kosten für die Ersatzpflanzungen für die Hainbuchenhecke von CHF 3‘054.50 (was die Beklagte scheinbar nicht beanstandet, hat sie doch nunmehr ihren Antrag vor Obergericht genau auf diesen Betrag beziffert), wäre die Beklagte in jenem Zeitpunkt in der Lage und gemäss Art.