42 Abs. 2 OR setzt denn auch voraus, dass der ziffernmässige Schadensbeweis ausgeschlossen ist, sei es, dass Beweise fehlen, sei es, dass die Beweisführung der Geschädigten nicht zuzumuten ist (BGE 105 II 87 E. 3 S. 89). Beides ist vorliegend nicht gegeben (vgl. sogleich), was im Übrigen bereits daraus ersichtlich wird, dass die Beklagte ihre Klage nunmehr (erstmals mit ihrer Berufung) beziffert. Wie aus dem vom Regionalgericht eingeholten Gutachten von S., T. GmbH, vom 15. Dezember 2011 hervorgeht, hat der Gutachter die Kosten für die Ersatzpflanzung für die Hainbuchenhecke mit CHF 3‘054.50 beziffert (pag.