2013, N. 11 zu Art. 85 ZPO; BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N. 510 f.). 9.4.3 Vorliegend hat die Beklagte vor dem Regionalgericht keine Ermessensklage nach Art. 42 Abs. 2 OR erhoben, sondern eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO. Die Ermessensklage nach Art. 42 Abs. 2 OR setzt denn auch voraus, dass der ziffernmässige Schadensbeweis ausgeschlossen ist, sei es, dass Beweise fehlen, sei es, dass die Beweisführung der Geschädigten nicht zuzumuten ist (BGE 105 II 87 E. 3 S. 89).