die Forderung ist zu beziffern, „sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist“ (Abs. 2 Satz 1). Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut deutlich hervorgeht, ist die Bezifferung so früh wie möglich vorzunehmen, das heisst sobald das Hindernis für die Bezifferung weggefallen ist, ansonsten die klagende Partei gegen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verstösst und auch das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt (vgl. SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art.