9.4.2 Forderungsklagen auf Geld sind zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 85 ZPO kann jedoch die Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern (Abs. 1 Satz 1); die Forderung ist zu beziffern, „sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist“ (Abs. 2 Satz 1).