9.4 9.4.1 Nach der vorliegend anwendbaren Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bestimmt der Rechtsmittelkläger mit seinen Anträgen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden darf; das Verbot der reformatio in peius verbietet der Rechtsmittelinstanz über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Anschlussberufung erhoben (BGE 134 III 151 E. 3.2 S. 158; zur ZPO vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7374 zu Art. 311 E-ZPO).